Damit hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts – scheint es doch alles andere als wahrscheinlich, dass er sich im Anschluss an ein solches Verfahren für den Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe freiwillig wieder in die Schweiz begeben würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.