Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich. Die Inhaftierung soll bei bestehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Untersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass der Beschuldigte dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Damit hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts – scheint es doch alles andere als wahrscheinlich, dass er sich im Anschluss an ein solches Verfahren für den Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe freiwillig wieder in die Schweiz begeben würde.