Angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erscheinen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich auf jeden Fall dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, wenig verlässlich. Er ist albanischer Staatsangehöriger und gibt an, in Italien wohnhaft zu sein, wobei er auch dort über keine eigene Wohnung verfügt. Soweit bekannt, hat er keinerlei Bezug zur Schweiz und ist erst am Tag vor dem Raub ins Land eingereist. Anschliessend wollte er die Schweiz wieder Richtung Barcelona verlassen, weil er gedacht hatte, dies sei ein guter Ort, wo er sich aufhalten könnte.