Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts resp. eine bevorstehende Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1). 4.3 Aufgrund des ihm zur Last gelegten Raubes droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).