Schliesslich weist er auf die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens hin. 4.2 Von Fluchtgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu würdigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a;