3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist geständig, am 4. Dezember 2019 die Coop Vitality Apotheke in Bern überfallen zu haben. Hingegen wehrt er sich gegen die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Fluchtgefahr und erachtet die Haftanordnung als unverhältnismässig.