2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Darauf ist einzutreten.