Am 19. Dezember 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der fallführende Staatsanwalt teilte am 23. Dezember 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Ergänzend wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines ähnlich gelagerten Delikts in Zürich verdächtigt werde und reichte die entsprechende Anzeige zu den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht sah im Beschwerdeverfahren ebenfalls von einer Stellungnahme ab (Eingabe vom 27. Dezember 2019).