Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 533 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. Dezember 2019 (KZM 19 1431) Erwägungen: 1. A.________ wird verdächtigt, am 4. Dezember 2019 in Bern einen Raub begangen zu haben. Am 6. Dezember 2019 wurde er vom Kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) in Untersu- chungshaft versetzt. Gegen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 19. Dezember 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der fallführende Staatsanwalt teilte am 23. Dezember 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzich- ten. Ergänzend wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines ähnlich gela- gerten Delikts in Zürich verdächtigt werde und reichte die entsprechende Anzeige zu den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht sah im Beschwerdeverfahren ebenfalls von einer Stellungnahme ab (Eingabe vom 27. Dezember 2019). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Darauf ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist geständig, am 4. Dezember 2019 die Coop Vitality Apotheke in Bern überfallen zu haben. Hingegen wehrt er sich gegen die vom Zwangsmass- nahmengericht angenommene Fluchtgefahr und erachtet die Haftanordnung als unverhältnismässig. 4. Fluchtgefahr 4.1 Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, als Student an der Facultà di Economia der Università degli studi di Trieste eingeschrieben zu sein. Ende Januar/anfangs Februar 2020 habe er Prüfungen. Er habe keine Mittel auf sich und zurzeit in Italien auch keine Wohnung. Bis zum Beginn des neuen Semesters im März 2020 werde er sich aber bei seinen Eltern in Palmanova aufhalten. Sein Aufenthaltsort sei in der nächsten Zeit also klar bestimmt. Ausserdem habe er noch nie ein Weihnachts- fest ohne seine Familie verbracht und wolle die Festtage auch dieses Jahr in Pal- manova verbringen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, es seien von der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wofür er im vorliegenden Verfahren noch in Untersuchungshaft 2 behalten werden müsse. Schliesslich habe er von sich aus detaillierte und vollstän- dige Angaben zum Sachverhalt gemacht. Er werde sich der Verteidigung jederzeit telefonisch und per E-Mail zur Verfügung halten und für die Verfahrensschritte, welche seine Anwesenheit erfordern würden, von Italien in die Schweiz reisen. Schliesslich weist er auf die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens hin. 4.2 Von Fluchtgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Beurteilung, ob Fluchtge- fahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu würdigen. Es müssen Gründe vor- liegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Be- schuldigten, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozia- len Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; FORSTER, Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts resp. eine bevorstehende Landes- verweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1). 4.3 Aufgrund des ihm zur Last gelegten Raubes droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Sollte sich tatsächlich zeigen, dass der Beschwerdeführer in weitere Raubüberfälle wie beispielsweise auf die Dennerfiliale in Zürich (Anzeige der Stadtpolizei Zürich vom 2. Dezember 2019) verwickelt ist, wird die Strafe kaum im untersten Bereich des Strafrahmens ange- siedelt werden. Zusätzlich hat er mit einer Landesverweisung zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erscheinen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich auf jeden Fall dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, wenig verlässlich. Er ist albanischer Staatsangehöriger und gibt an, in Italien wohnhaft zu sein, wobei er auch dort über keine eigene Wohnung verfügt. Soweit bekannt, hat er keinerlei Bezug zur Schweiz und ist erst am Tag vor dem Raub ins Land eingereist. Anschliessend wollte er die Schweiz wieder Richtung Barcelona verlassen, weil er gedacht hatte, dies sei ein guter Ort, wo er sich aufhalten könnte. Bei seiner Einreise hatte er nur EUR 20.00 auf sich und hätte draussen übernachten müssen (Protokoll der Haftverhandlung vom 6. Dezember 2019 S. 2). Diese Angaben lassen sich nur schwerlich mit seinen schriftlichen Ausführungen, die Feiertage mit seiner Familie verbringen zu wollen und sich auf Prüfungen an einer Universität vorzubereiten, vereinbaren. Die besag- ten Zusicherungen sind daher nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 betreffend Verhältnis zu seinen Eltern gegenüber der Polizei angab, er würde nicht mehr mit ihnen sprechen. Das Bestehen enger Familienban- 3 de, welche ihn angeblich von einer Flucht abhalten würden, ist demzufolge stark in Frage zu stellen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Freilassung ins Ausland absetzen und untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist damit klar gegeben. Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich. Die Inhaftierung soll bei bestehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Untersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass der Beschuldigte dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Damit hilft dem Beschwerde- führer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts – scheint es doch alles andere als wahrscheinlich, dass er sich im Anschluss an ein solches Verfah- ren für den Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe freiwillig wieder in die Schweiz be- geben würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Raubüberfall ohne Waffen, übermässige Gewaltanwendung oder massive Drohungen begangen und von An- fang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben. Zuvor sei er noch nie straffällig geworden, weshalb seine Freiheitsstrafe von der urteilenden Behörde gemäss Art. 42 StGB bedingt ausgefällt werden müsse. Dass die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs nicht berücksichtigt werden solle, gründe auf einer bun- desgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt sei Art. 41 aStGB in Kraft gewesen, welcher den Aufschub einer Strafe als Kann- Vorschrift ausgestaltet habe. Seit 2007 werde eine positive Legalprognose vermu- tet und der Strafaufschub sei die Regel (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Anordnung von Untersuchungshaft gründe bezüglich der zu erwartenden Strafe immer auf An- nahmen. Es sei stossend, wenn sich das Zwangsmassnahmengericht beim Argu- ment der bedingten Entlassung einem solchen Vorgreifen verwehre, wo es das an- dernorts problemlos praktiziere. Nach dem Grundsatz, wonach eine Zwangsmass- nahme nicht einschneidender sein dürfe als die Sanktion, sei die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verhältnismässig. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Bei der Überprüfung der strafprozessualen Haft nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt 4 oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d). 5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines allfällig beding- ten Strafvollzugs ist klar und lässt keinen Spielraum offen. Sie behielt auch nach der StGB-Revision im Jahr 2007 ihre Gültigkeit (vgl. BGE 143 IV 160). Dies ist nicht weiter erstaunlich, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Ausfällen einer Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist eine andere als die Frage, ob diese Möglichkeit bei der Beurteilung, ob sich die Anordnung von Untersuchungs- haft als verhältnismässig erweist, zu berücksichtigen ist. Mit seiner Argumentation, es sei stossend, dass das Zwangsmassnahmengericht betreffend den bedingten Strafvollzug keine Annahmen zugunsten des Beschuldigten treffen wolle, vermag der Beschwerdeführer die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu erschüttern. Die Frage, ob er mit einer (teil-)bedingten Strafe rechnen darf, bleibt im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Wie bereits gesehen, droht dem Be- schwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Die Untersu- chungshaft wurde bis zum 3. Februar 2020 und damit auf knapp zwei Monate be- fristet. Von der zu erwartenden Sanktionsdauer ist die Dauer der Untersuchungs- haft noch weit entfernt. Ihre Anordnung ist daher verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersu- chungshaft bis zum 3. Februar 2020 erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - Staatsanwalt Bürki, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6