Sollte aber das Regionalgericht das fragliche Motiv bis Ende Februar 2020 nicht versendet haben, wäre die Feststellung einer Rechtsverzögerung grundsätzlich denkbar. Ferner sei zuhanden des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er sich wenig kohärent verhält, wenn er einerseits ausführt, er wolle, dass dieser Bagatellfall abgeschlossen werde, andererseits gegen das Urteil vom 26. August 2019 Berufung erhoben hat und daran weiterhin festhält. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.