Es kann letztlich auch keine Rolle spielen, ob der zuständige Gerichtsschreiber überbelastet ist. Falls dem so ist, hat eine andere Person einzuspringen bzw. weitere Dossiers des überlasteten Mitarbeiters zu übernehmen; oder aber die Gerichtspräsidentin hilft hier bei der Urteilsbegründung massgeblich mit, damit diese rascher abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist. Sollte aber das Regionalgericht das fragliche Motiv bis Ende Februar 2020 nicht versendet haben, wäre die Feststellung einer Rechtsverzögerung grundsätzlich denkbar.