4 mit Blick auf die soweit ersichtlich nicht gegebenen besonderen Schwierigkeiten des Dossiers tatsächlicher oder rechtlicher Natur als grundsätzlich zu lange an und kann durch eine starke Belastung der Gerichtsschreiberei nicht gerechtfertigt werden. Das Regionalgericht hat – auch in der ausserordentlichen Situation, in der es sich momentan befindet – prinzipiell sicherzustellen, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppelten Zeit gemäss der Ordnungsfrist i.S.v. Art.