Mit Blick auf die bekannte Belastung des Regionalgerichts stellt diese Dauer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Das Regionalgericht teilte indessen in ihrer Stellungnahme mit, es sei davon auszugehen, dass das Motiv bis spätestens Ende März 2020 vorliegen sollte. Die Zeitspanne von 26. August 2019 bis 31. März 2020 beträgt sieben Monate. Dies mutet