Die Dauer von rund einem Jahr für die Urteilsbegründung erscheint jedenfalls als klar zu lange, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist […]) als Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vorliegend erging das Urteil am 26. August 2019. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 15. Dezember 2019, also rund dreieinhalb Monate später. Mit Blick auf die bekannte Belastung des Regionalgerichts stellt diese Dauer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.