Sie verstösst trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheint.) respektive von rund einem Jahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4: Die Dauer von rund einem Jahr für die Urteilsbegründung erscheint jedenfalls als klar zu lange, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist […]) als Verletzung des Beschleunigungsgebots.