Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zur behaupteten Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein, muss es aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art.