Bei der materiellen Rechtsverweigerung geht es um einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Sie bezieht sich definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlichen oder schriftlichen mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 17 ff.). Gemäss Art. 9 BV hat jedermann Anspruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.