3. Der Beschwerdeführer macht – soweit von Relevanz – geltend, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO sei die Urteilsbegründung innert maximal 90 Tagen auszufertigen. Diese Frist sei verstrichen. Es liege eine Rechtsverweigerung vor. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Es handle sich um einen Bagatellfall, der aber schon fast sechs Jahre andauere. Die Ausrede, man sei stark belastet, sei keine rechtsgültige Begründung. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein «Nachplappern» schriftlich und fristgerecht in Form eines Urteils abzufertigen derart schwierig sein soll.