1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) unter anderem B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 11. September 2019 meldete er Berufung an (pag. 1628). Die schriftliche Urteilsbegründung ist bis heute nicht versendet worden. Am 15. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.