Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 532 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (PEN 17 957/958/960) Erwägungen: 1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) unter anderem B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 11. September 2019 meldete er Berufung an (pag. 1628). Die schriftliche Urteilsbegründung ist bis heute nicht versendet worden. Am 15. Dezember 2019 reichte der Beschwerdefüh- rer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf ei- ne Stellungnahme. Am 7. Januar 2019 nahm das Regionalgericht zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Januar 2020 und hielt an seinem Rechtsmittel fest. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung/-verzögerung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht – soweit von Relevanz – geltend, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO sei die Urteilsbegründung innert maximal 90 Tagen auszufertigen. Diese Frist sei verstrichen. Es liege eine Rechtsverweigerung vor. Das Beschleuni- gungsgebot sei verletzt. Es handle sich um einen Bagatellfall, der aber schon fast sechs Jahre andauere. Die Ausrede, man sei stark belastet, sei keine rechtsgültige Begründung. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein «Nachplappern» schriftlich und fristgerecht in Form eines Urteils abzufertigen derart schwierig sein soll. Da ihn die Sache nicht interessiert habe, sei er zwecks Zeitgewinns der mündlichen Urteils- verkündung ferngeblieben. Es gehe ihm darum, dass dieser Bagatellfall abge- schlossen werde. Er wolle das Motiv sofort erhalten. Die Beschwerdekammer habe dem Regionalgericht den Befehl zu erteilen, das Urteil innert 10 Tagen zuzustellen. 4. Das Regionalgericht führt zusammengefasst aus, die Gerichtsschreiberei des Re- gionalgerichts sei zurzeit mit der Erstellung von Motiven stark belastet. Urteilsbe- gründungen könnten generell nicht innert der gesetzlichen Ordnungsfrist erstellt werden. Der zuständige Gerichtsschreiber sei von der Geschäftsleitung des Regio- nalgerichts angewiesen worden, zunächst zwei andere Motive fertigzustellen. Per Ende März 2020 sollte die verlangte Urteilsbegründung vorliegen. Es bleibe anzu- merken, dass dem Beschwerdeführer, wenn er der mündlichen Urteilseröffnung nicht unentschuldigt ferngeblieben wäre, heute die wesentlichen Überlegungen des Gerichts auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Motivs bekannt wären. 2 5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechts- verzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh- ne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitge- genstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf- verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Ver- fahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommen- tar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfah- rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechts- verzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergese- hene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO; MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Diss. BE 2015, Rz. 257). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen (GUIDON, in: Basler 3 Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 6 zu Art. 393 StPO m.w.H. in Fn. 39 f.). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bei der materiellen Rechtsverweigerung geht es um einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Sie bezieht sich definitionsgemäss auf den in- haltlichen (materiellen) Teil einer mündlichen oder schriftlichen mitgeteilten, hoheit- lichen Verfahrenshandlung (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 17 ff.). Gemäss Art. 9 BV hat jedermann An- spruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkürliche Rechtsanwendung wird daher an- genommen bei: groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung; offensichtlicher Ge- setzesverletzung; offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes; groben Ermessensfeh- lern; klarer und unlösbarer innerer Widersprüchlichkeit; krassem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken (vgl. statt vieler ROHNER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 9 BV; GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 396 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). 5.2 Dass eine (formelle) Rechtsverweigerung vorliegen könnte, liegt fern. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zur behaupteten Rechtsverzögerung ist Folgendes auszu- führen: Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein, muss es aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 84 StPO). Das Bundesgericht beurteil- te einen Zeitablauf von 11 Monaten (soeben erwähntes Urteil, E. 2.2: Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstösst trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheint.) respektive von rund einem Jahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4: Die Dauer von rund einem Jahr für die Ur- teilsbegründung erscheint jedenfalls als klar zu lange, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist […]) als Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vorliegend erging das Urteil am 26. August 2019. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde am 15. Dezember 2019, also rund dreieinhalb Monate später. Mit Blick auf die bekannte Belastung des Regionalge- richts stellt diese Dauer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Das Regionalgericht teilte indessen in ihrer Stellungnahme mit, es sei davon aus- zugehen, dass das Motiv bis spätestens Ende März 2020 vorliegen sollte. Die Zeit- spanne von 26. August 2019 bis 31. März 2020 beträgt sieben Monate. Dies mutet 4 mit Blick auf die soweit ersichtlich nicht gegebenen besonderen Schwierigkeiten des Dossiers tatsächlicher oder rechtlicher Natur als grundsätzlich zu lange an und kann durch eine starke Belastung der Gerichtsschreiberei nicht gerechtfertigt wer- den. Das Regionalgericht hat – auch in der ausserordentlichen Situation, in der es sich momentan befindet – prinzipiell sicherzustellen, dass Urteilsmotive allerspätes- tens nach der doppelten Zeit gemäss der Ordnungsfrist i.S.v. Art. 84 Abs. 4 StPO (also nach 180 Tagen) vorliegen, will es sich nicht dem Vorwurf der Rechtsverzö- gerung aussetzen. Eine noch längere Dauer zur Motivierung würde eine konkrete und sehr überzeugende Begründung erfordern, wie sie für die vorliegende Strafsa- che kaum herzuleiten sein wird. Es kann letztlich auch keine Rolle spielen, ob der zuständige Gerichtsschreiber überbelastet ist. Falls dem so ist, hat eine andere Person einzuspringen bzw. weitere Dossiers des überlasteten Mitarbeiters zu übernehmen; oder aber die Gerichtspräsidentin hilft hier bei der Urteilsbegründung massgeblich mit, damit diese rascher abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist. Sollte aber das Regionalgericht das fragliche Motiv bis Ende Februar 2020 nicht versendet haben, wäre die Feststellung einer Rechtsverzögerung grundsätzlich denkbar. Ferner sei zuhanden des Beschwerde- führers ausgeführt, dass er sich wenig kohärent verhält, wenn er einerseits aus- führt, er wolle, dass dieser Bagatellfall abgeschlossen werde, andererseits gegen das Urteil vom 26. August 2019 Berufung erhoben hat und daran weiterhin festhält. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Bern, 30. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6