Alle drei Kriterien sind als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Verfahrensgegenstand ist eine mögliche Tätlichkeit, rechtliche Fallstricke ergeben sich bloss aufgrund des von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise angenommenen offensichtlichen Rechtfertigungsgrunds. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘803.35 (Honorar CHF 2‘500.00 [= 10 Stunden], Auslagen CHF 102.90, MWST 7.7%) auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: