6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 436 Abs. 1 StPO analog). Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 7. Februar 2020 gibt zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 4‘103.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu hoch ist. Rechtsanwalt C.________ macht einen Aufwand von rund 15 Stunden geltend. Mit Blick auf Art