Vorliegend bieten sich folgende Beweismassnahmen an: eine parteiöffentliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin, zudem eine parteiöffentliche Einvernahme des Beschuldigten unter Vorhalt der Handyaufnahme, eventuell weitere Einvernahmen und Editionen. 5.5 Insgesamt ist der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht offensichtlich gegeben. Auch sonst ist kein Rechtfertigungsgrund offenkundig. Dementsprechend muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.