Der Gesichtsausdruck des orange gekleideten Handwerkers bei Sek. 24-25 weist zudem darauf hin, dass die Situation vor Ort nicht bedrohlich oder aggressiv war. Der Handwerker scheint eher leicht amüsiert zu sein. Erst als die Beschwerdeführerin ihr Telefon drehte (und auch lauter sprach), wurde das Verhalten des Beschuldigten auffälliger. Es war somit nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht die angebliche Gefahrensituation, welche das Handgreiflich-Werden des Beschuldigten auslöste, sondern der Versuch der Beschwerdeführerin, die Situation bildlich festzuhalten.