Indessen erscheint es fraglich respektive sind hierzu jedenfalls weitere Untersuchungen anzustellen, ob ein Grund existiert, welcher die mutmasslichen Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag. Die aktenkundige Handyaufnahme weist stark darauf hin, dass der Zufahrtsweg zur Brücke durch die Beschwerdeführerin nicht blockiert wurde. Der Durchgang war aber durch Gerüste auf dem Boden erschwert. Zum fraglichen Zeitpunkt befanden sich soweit ersichtlich keine fahrenden Autos und auch nicht viele Personen auf der Brücke.