5 zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigen wegen Tätlichkeiten. Dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO besteht, ist evident. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Indessen erscheint es fraglich respektive sind hierzu jedenfalls weitere Untersuchungen anzustellen, ob ein Grund existiert, welcher die mutmasslichen Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag.