blockiert und begonnen habe, Fotos bzw. Videoaufnahmen zu machen – am Arm haltend aus der Gefahrenzone geführt habe. Mithin sei das Verhalten des Beschuldigten offensichtlich im Sinne einer Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, ohne eigene Argumente vorzubringen. 5.3 Diese Rechtsauffassung vermag die Beschwerdekammer nicht zu überzeugen. Auch wenn es sich letztlich um eine Lappalie zu handeln scheint (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO), sind die strafprozessualen Grundsätze einzuhalten. Dies führt