Die Gewährleistung der Sicherheit von Passanten und somit der Beschwerdeführerin sei eindeutig höherwertig als der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin bzw. die vorübergehende Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens durch die vorgenommene Tätlichkeit ihr gegenüber. Ausserdem habe sich der Beschuldigte offensichtlich angemessener Mittel bedient, zumal er die Beschwerdeführerin zunächst über längere Zeit verbal dazu aufgefordert habe, den Baustellenbereich zu verlassen, und er sie erst später – nachdem sie sich um dessen Aufforderungen foutiert, die Arbeit auf der Baustelle durch ihr Verhalten