Der Beschuldigte als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sei befugt, ja sogar dazu angehalten gewesen, der Beschwerdeführerin das Weitergehen im Baustellenbereich, in welchem Helmpflicht bestanden habe und nur Arbeiter mit entsprechenden Zugangsbadges zugelassen gewesen seien, zu untersagen. Die Gewährleistung der Sicherheit von Passanten und somit der Beschwerdeführerin sei eindeutig höherwertig als der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin bzw. die vorübergehende Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens durch die vorgenommene Tätlichkeit ihr gegenüber.