Auf der anderen Seite stehe die Gewährleistung der Sicherheit im Baustellenbereich, dies u.a. auch für die Beschwerdeführerin selber. Der Beschuldigte als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sei befugt, ja sogar dazu angehalten gewesen, der Beschwerdeführerin das Weitergehen im Baustellenbereich, in welchem Helmpflicht bestanden habe und nur Arbeiter mit entsprechenden Zugangsbadges zugelassen gewesen seien, zu untersagen.