Es reiche nicht, dass die verletzten Interessen deutlicher weniger wiegten, sondern die Handlung müsse auch ein angemessenes Mittel zum Erreichen des angestrebten Zwecks sein. Hier stehe auf der einen Seite die Tätlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin, indem er sie am Oberarm ergriffen und sie auf diese Weise aus dem Baustellenbereich hinter die Abschrankung zurückgeführt habe, sowie das kurzzeitige Ergreifen des Mobiltelefons bzw. dessen Abdecken. Auf der anderen Seite stehe die Gewährleistung der Sicherheit im Baustellenbereich, dies u.a. auch für die Beschwerdeführerin selber.