5.2 Die Nichtanhandnahme ist wie folgt begründet: Der Beschwerdeführerin sei dahingehend zuzustimmen, dass ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes sich grundsätzlich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) berufen könne. Nebst den weiteren Rechtfertigungsgründen der Notwehr und des Notstandes existieren aber zwei gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründe, welche eigenständigen Charakter besitzen würden. Dabei gelte nebst der mutmasslichen Einwilligung die Wahrnehmung berechtigter Interessen als anerkannter Rechtfertigungsgrund.