4 gung der Betroffenen. Daneben kommen das prozessuale Festnahmerecht und, anders als im Staatsschutz, auch Notwehr (Eingriff in das Hausrecht), Notstand und Selbsthilfe in Betracht […] (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 14 StGB). Ein zuverlässiges Kriterium für das Bestehen berechtigter Interessen gibt es nicht. Das Konzept stammt aus dem deutschen Recht und ist auf Meinungsäusserung und Ehrverletzungen beschränkt […] und damit eigentlich überholt.