Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Gesetzlich erlaubte Handlung, Art. 14 StGB). Eingriffsmassnahmen privater Überwachungsdienste sind nicht aus einer gesetzlichen oder Berufspflicht gerechtfertigt, sondern basieren überwiegend auf der freiwilligen Mitwirkung, d.h. der Einwilli-