Zweitens braucht diese Frage hier nicht geklärt zu werden: Für die Beschwerdeführerin respektive ihre Stellung im Verfahren ist es unerheblich, ob eine gerichtliche Feststellung erfolgt, dass das Verfahren schon per 25. September 2019 bzw. 16. Oktober 2019 eröffnet worden war, oder ob – wie hier – die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft anweist, nun ein Verfahren zu eröffnen. Es resultierte für die Beschwerdeführerin keine bessere Rechtsstellung, würde die Beschwerdekammer auf eine vorgängige Verfahrenseröffnung erkennen.