Es sei bloss angemerkt, dass es erstens bereits fraglich erscheint, ob ein Straf- und Zivilkläger grundsätzlich (wie hier in Rechtsbegehren Nr. 1) eine rückwirkende Verfahrenseröffnung verlangen kann, wenn er diesbezüglich kein besonderes (rechtlich geschütztes) Interesse aufzeigen kann. Zweitens braucht diese Frage hier nicht geklärt zu werden: