Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. 4.2 Die Parteien äussern sich einlässlich zur Frage, ob schon eine Strafuntersuchung eröffnet war oder nicht. In Anbetracht des Verfahrensausgangs braucht die Beschwerdekammer darauf nicht im Detail einzugehen. Es sei bloss angemerkt, dass es erstens bereits fraglich erscheint, ob ein Straf- und Zivilkläger grundsätzlich (wie hier in Rechtsbegehren Nr. 1) eine rückwirkende Verfahrenseröffnung verlangen kann, wenn er diesbezüglich kein besonderes (rechtlich geschütztes) Interesse aufzeigen kann.