382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung ist der Sachverhalt einlässlich dargestellt: Mit Schreiben vom 16.09.2019 erstattete Rechtsanwalt C.________ namens von B.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Tätlichkeit. […] Am 20.06.2019 sei B.________ von ihrem Wohnort […] auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als sie die Nydeggbrücke stadteinwärts habe passieren wollen. Aufgrund des am 22./23.06.2019 stattfindenden Formel-E-Rennens habe es diverse Absperrungen gehabt. Eine erste Sicherheitsschranke habe sie unter Vorweisung des Anwohnerbadges passieren können.