Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2019 sei aufzuheben, die Eröffnung der Untersuchung gegen A.________ sei per 25. September 2019, evtl. 16. Oktober 2019, festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen A.________ zu eröffnen; 3. Subeventualiter zu Ziff.