1. Mit Verfügung vom 26. November 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 12. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2019 sei aufzuheben, die Eröffnung der Untersuchung gegen A._____