Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 530 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. November 2019 (BM 19 40016) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. November 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 12. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2019 sei aufzuhe- ben, die Eröffnung der Untersuchung gegen A.________ sei per 25. September 2019, evtl. 16. Oktober 2019, festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. No- vember 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen A.________ zu eröffnen; 3. Subeventualiter zu Ziff. 1 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. November 2019 aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 3. Februar 2020 hielt die Beschwerde- führerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der angefochtenen Verfügung ist der Sachverhalt einlässlich dargestellt: Mit Schreiben vom 16.09.2019 erstattete Rechtsanwalt C.________ namens von B.________ Straf- anzeige gegen Unbekannt wegen Tätlichkeit. […] Am 20.06.2019 sei B.________ von ihrem Wohnort […] auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als sie die Nydeggbrücke stadteinwärts habe passieren wollen. Aufgrund des am 22./23.06.2019 stattfindenden Formel-E-Rennens habe es diverse Absperrungen gehabt. Eine erste Sicherheitsschranke habe sie unter Vorweisung des Anwohnerbadges passieren können. Auf der Nydeggbrücke, Höhe Zollhaus / Brasserie Bärengraben, habe ihr ein Mitarbeiter der D.________ Security dann mitgeteilt, dass sie nicht passieren dürfe. Sie habe um Erklärung gebeten und habe ihm mitgeteilt, dass dies nicht den Informationen entsprechen würde, die sie am Vorabend erhalten habe, zudem habe der vorherige Posten sie ja passieren lassen. Von dieser Situation habe sie dann Fotos gemacht, um sich bei der Rennleitung über die Situation erkundigen zu können. Der Beschuldigte habe dagegen keine Einwände gehabt. Danach habe sie zweck Erstellen einer generel- 2 len Übersicht eine Filmaufnahme machen wollen. Als sie ihr Telefon in Richtung des Beschuldigten gehalten habe (die Sicht auf den Oberkörper des Beschuldigten habe sie mit einer Hand abgedeckt), habe der Beschuldigte ihr Mobiltelefon mit einer Hand gepackt, mit der anderen Hand habe er sie ge- schubst. Auf diese Weise habe er sie ca. 30 Meter zurückgeschubst, bis zur ersten Abschrankung. Als er das Mobiltelefon losgelassen habe, habe sie das physische Zupacken des Beschuldigten an ih- rer Jacke / ihrem Rücken filmen wollen, worauf der Beschuldigte ihr das Telefon aus der Hand geris- sen habe und die Aufnahme beendet habe. Erst als sie hinter der Abschrankung des Kreisels gewe- sen sei, habe er ihr das Telefon ausgehändigt. Auf Nachfrage bei der D.________ Security AG wurde […] mitgeteilt, dass zur besagten Zeit am be- sagten Ort die Mitarbeiter der E.________ Security GmbH im Einsatz gewesen seien. Seitens der E.________ Security GmbH wurde schliesslich mitgeteilt, dass es sich beim fraglichen Mitarbeiter um A.________ handle. Dieser wurde schliesslich gestützt auf einen Auftrag […] nach Art. 309 StPO poli- zeilich zur Sache befragt. Er gab am 31.10.2019 zu Protokoll, er könne sich an die Situation erinnern. Es hätten sich zwei Personen des Sicherheitsdienstes beim Kreisel Klösterlistutz befunden, wobei es auf der Seite des Tramdepots einen kleinen Durchgang auf die Brücke gehabt habe, welche nur mit einem nicht befestigten Gitter zugestellt gewesen sei. Dort seien laufend Personen durchgegangen, welche sie dann jeweils wieder aus dem Baustellenbereich, also zurück zum Kreisel, hätten begleiten müssen. Am besagten Morgen sei er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen, F.________, bei diesem Kreisel gestanden. F.________ habe festgestellt, wie die Frau beim besagten kleinen Durchgang den Baustellenbereich betreten habe, weshalb F.________ zu ihr hingegangen sei. Er habe gehört, dass sie anfänglich Deutsch, zwar mit Akzent, gesprochen habe, plötzlich aber auf Englisch gewechselt habe. Sie habe energisch auf F.________ eingeredet, weshalb er dazu gegangen sei, um die Situati- on zu beruhigen. Er habe sich dann länger mit der Frau unterhalten und habe versucht, ihr zu er- klären, warum sie den Weg nicht passieren könne (Baustellenbereich, Werkverkehr, Helmpflicht, etc.). Da sich der Werkverkehr angefangen habe, zu stauen, habe er sie gebeten, zur Seite zu gehen. Nachdem sie aber auch nach ca. 15 Minuten nicht einsichtig gewesen sei, dadurch die ganze Situati- on auf der Baustelle blockiert habe und Fotos von ihm habe machen wollen, habe er sie umgedreht, ihr das Telefon aus der Hand genommen, ihr dieses aber sogleich wieder retourniert und sie am lin- ken Arm von der Baustelle zum Eingang des Kreisels geführt. Sie habe mit ihrem Telefon erneut eine Aufnahme machen wollen, was er unterbunden habe, indem er seine Hand auf das Gerät gehalten habe. Auf seine Erklärung, warum die Brücke geschlossen sei, habe sie nur gesagt, er hätte keine Ahnung und kein Recht dazu. Es stimme nicht, dass er sie geschubst habe. Er habe sie mittels Griff um ihren linken Oberarm gehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand auf dieser Brücke durchgehen dürfen […]. Diese seien via Passerelle zum Klösterlistutz geführt worden und hätten dann via Unter- torbrücke in die Stadt gehen müssen. Dies sei an sämtlichen Gittern so ausgeschildert gewesen. […] Er sei damals dafür zuständig gewesen, den Baustellenbereich vor dem Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Ausgenommen davon seien lediglich der Sicherheitschef des Formel-E, sämtliche Organi- satoren, die Bauarbeiter und teilweise Sponsoren gewesen. […] F.________ bestätigte diese Aussagen am 01.11.2019 im Wesentlichen. Er habe die Frau, nachdem sie Absperrung beim Kreisel passiert gehabt habe, gebeten, mit ihm wieder rauszukommen und via Untertorbrücke in die Stadt zu gehen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass dies ein Baustellenbe- reich sei und sie nicht passieren könne. Sie habe ihm entgegnet, dass sie einen Anwohnerbadge ha- be. Zu dieser Zeit sei auf der Baustelle Hochbetrieb gewesen, alle hätten Helme getragen und er ha- be sie deshalb nicht passieren lassen können. Als sie dann plötzlich auf Englisch gewechselt habe, habe er mit A.________ den Platz getauscht. Er habe 5-7 Minuten mit ihr gesprochen. Dann habe er gesehen, wie er sie nach vorne begleitet habe. Er habe sie mit einer Hand geführt und mit der ande- 3 ren Hand das Telefon bedeckt. Nach dem Gitter habe er sie losgelassen und ihr den Weg via Unter- torbrücke gewiesen. Seine Reaktion sei angemessen gewesen. Ihr Auftrag sei es gewesen, die Pas- santen via Untertorbrücke umzuleiten, dies wegen der Baustelle. Die Arbeiter hätten passieren dürfen, aber nur mit Ausweis. Zudem hätten diese einen Helm tragen müssen. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder sie Zwangsmassnahmen anordnet. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. 4.2 Die Parteien äussern sich einlässlich zur Frage, ob schon eine Strafuntersuchung eröffnet war oder nicht. In Anbetracht des Verfahrensausgangs braucht die Be- schwerdekammer darauf nicht im Detail einzugehen. Es sei bloss angemerkt, dass es erstens bereits fraglich erscheint, ob ein Straf- und Zivilkläger grundsätzlich (wie hier in Rechtsbegehren Nr. 1) eine rückwirkende Verfahrenseröffnung verlangen kann, wenn er diesbezüglich kein besonderes (rechtlich geschütztes) Interesse aufzeigen kann. Zweitens braucht diese Frage hier nicht geklärt zu werden: Für die Beschwerdeführerin respektive ihre Stellung im Verfahren ist es unerheblich, ob ei- ne gerichtliche Feststellung erfolgt, dass das Verfahren schon per 25. September 2019 bzw. 16. Oktober 2019 eröffnet worden war, oder ob – wie hier – die Be- schwerdekammer die Staatsanwaltschaft anweist, nun ein Verfahren zu eröffnen. Es resultierte für die Beschwerdeführerin keine bessere Rechtsstellung, würde die Beschwerdekammer auf eine vorgängige Verfahrenseröffnung erkennen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse be- stehen oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf auch dann erfol- gen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtferti- gungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 2.6). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Gesetzlich erlaubte Handlung, Art. 14 StGB). Eingriffsmassnahmen privater Überwachungsdienste sind nicht aus einer gesetzlichen oder Berufs- pflicht gerechtfertigt, sondern basieren überwiegend auf der freiwilligen Mitwirkung, d.h. der Einwilli- 4 gung der Betroffenen. Daneben kommen das prozessuale Festnahmerecht und, anders als im Staatsschutz, auch Notwehr (Eingriff in das Hausrecht), Notstand und Selbsthilfe in Betracht […] (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 14 StGB). Ein zuverlässiges Kriterium für das Bestehen berechtigter Interessen gibt es nicht. Das Kon- zept stammt aus dem deutschen Recht und ist auf Meinungsäusserung und Ehrverletzungen be- schränkt […] und damit eigentlich überholt. Eine Anwendung auf andere Rechtsgüter oder Konstella- tionen verbietet sich aufgrund seiner Unschärfe und rechtsstaatlicher Überlegungen. […] (NIGG- LI/GÖHLICH, a.a.O., N. 74 zu vorArt. 14 StGB). 5.2 Die Nichtanhandnahme ist wie folgt begründet: Der Beschwerdeführerin sei dahin- gehend zuzustimmen, dass ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes sich grundsätzlich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Hand- lung gemäss Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) beru- fen könne. Nebst den weiteren Rechtfertigungsgründen der Notwehr und des Not- standes existieren aber zwei gewohnheitsrechtliche Rechtfertigungsgründe, welche eigenständigen Charakter besitzen würden. Dabei gelte nebst der mutmasslichen Einwilligung die Wahrnehmung berechtigter Interessen als anerkannter Rechtferti- gungsgrund. Dabei handle es sich u.a. um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen. Da ein solcher Rechtfertigungsgrund nicht ungefährlich sei, sei er restriktiv zu handhaben. Es reiche nicht, dass die verletzten Interessen deutlicher weniger wiegten, sondern die Handlung müsse auch ein angemessenes Mittel zum Erreichen des angestreb- ten Zwecks sein. Hier stehe auf der einen Seite die Tätlichkeit des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin, indem er sie am Oberarm ergriffen und sie auf diese Weise aus dem Baustellenbereich hinter die Abschrankung zurückgeführt habe, sowie das kurzzeitige Ergreifen des Mobiltelefons bzw. dessen Abdecken. Auf der anderen Seite stehe die Gewährleistung der Sicherheit im Baustellenbe- reich, dies u.a. auch für die Beschwerdeführerin selber. Der Beschuldigte als Mitar- beiter des Sicherheitsdienstes sei befugt, ja sogar dazu angehalten gewesen, der Beschwerdeführerin das Weitergehen im Baustellenbereich, in welchem Helmpf- licht bestanden habe und nur Arbeiter mit entsprechenden Zugangsbadges zuge- lassen gewesen seien, zu untersagen. Die Gewährleistung der Sicherheit von Pas- santen und somit der Beschwerdeführerin sei eindeutig höherwertig als der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin bzw. die vorübergehende Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens durch die vorgenommene Tätlichkeit ihr gegenüber. Ausser- dem habe sich der Beschuldigte offensichtlich angemessener Mittel bedient, zumal er die Beschwerdeführerin zunächst über längere Zeit verbal dazu aufgefordert ha- be, den Baustellenbereich zu verlassen, und er sie erst später – nachdem sie sich um dessen Aufforderungen foutiert, die Arbeit auf der Baustelle durch ihr Verhalten blockiert und begonnen habe, Fotos bzw. Videoaufnahmen zu machen – am Arm haltend aus der Gefahrenzone geführt habe. Mithin sei das Verhalten des Beschul- digten offensichtlich im Sinne einer Wahrnehmung berechtigter Interessen gerecht- fertigt gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, ohne eigene Argumente vorzubringen. 5.3 Diese Rechtsauffassung vermag die Beschwerdekammer nicht zu überzeugen. Auch wenn es sich letztlich um eine Lappalie zu handeln scheint (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO), sind die strafprozessualen Grundsätze einzuhalten. Dies führt 5 zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigen wegen Tätlichkeiten. Dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO be- steht, ist evident. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Indessen erscheint es fraglich respektive sind hierzu jedenfalls weitere Untersu- chungen anzustellen, ob ein Grund existiert, welcher die mutmasslichen Tätlichkei- ten zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag. Die aktenkundi- ge Handyaufnahme weist stark darauf hin, dass der Zufahrtsweg zur Brücke durch die Beschwerdeführerin nicht blockiert wurde. Der Durchgang war aber durch Gerüste auf dem Boden erschwert. Zum fraglichen Zeitpunkt befanden sich soweit ersichtlich keine fahrenden Autos und auch nicht viele Personen auf der Brücke. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin verhielten sich grundsätzlich recht ruhig und stritten auch nicht wirklich. Des Weiteren ist zu erkennen, dass der Be- schuldigte keinen Helm trug (Handyaufnahme, Sek. 25-26), genau wie der Mann in Schwarz drei Meter entfernt (Handyaufnahme, Sek. 22-23) sowie der Mann mit dem roten T-Shirt im Hintergrund (Handyaufnahme, Sek. 24). Der Gesichtsaus- druck des orange gekleideten Handwerkers bei Sek. 24-25 weist zudem darauf hin, dass die Situation vor Ort nicht bedrohlich oder aggressiv war. Der Handwerker scheint eher leicht amüsiert zu sein. Erst als die Beschwerdeführerin ihr Telefon drehte (und auch lauter sprach), wurde das Verhalten des Beschuldigten auffälli- ger. Es war somit nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht die angebliche Gefahrensituation, welche das Handgreiflich-Werden des Beschuldigten auslöste, sondern der Versuch der Beschwerdeführerin, die Situation bildlich festzuhalten. Für Personen auf der Brücke bestand zu jenem Zeitpunkt keine konkrete Gefahr, insbesondere nicht für die Beschwerdeführerin oder den Beschuldigten. Das Weg- stossen, die (mutmassliche) Wegnahme des Handys und die dadurch hervorgeru- fene Unterbrechung der Videoaufnahme sind nach dem derzeitigen Aktenstand nicht mit der Gewährleistung der Sicherheit im Baustellenbereich zu erklären. Je- denfalls unterlässt es die Staatsanwaltschaft aufzuzeigen, inwiefern die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin offenkundig weniger wert sein soll als die Sicher- heitsbedenken auf der Baustelle. Folglich kann die mutmassliche Tätlichkeit gegen die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines offensichtlichen Entlastungsgrunds gerechtfertigt werden und so zu einer Nichtanhandnahme führen. 5.4 Die Untersuchungsbehörde hat den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit abzuklären, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Vorliegend bieten sich folgende Beweismassnahmen an: eine parteiöffentliche Ein- vernahme mit der Beschwerdeführerin, zudem eine parteiöffentliche Einvernahme des Beschuldigten unter Vorhalt der Handyaufnahme, eventuell weitere Einver- nahmen und Editionen. 5.5 Insgesamt ist der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht offensichtlich gegeben. Auch sonst ist kein Rechtfertigungsgrund offenkundig. Dementsprechend muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Be- schwerdeverfahren (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 436 Abs. 1 StPO analog). Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 7. Februar 2020 gibt zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 4‘103.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu hoch ist. Rechtsanwalt C.________ macht einen Aufwand von rund 15 Stunden geltend. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen, da es sich um einen Bagatellfall handelt. Alle drei Kriterien sind als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Verfahrensgegenstand ist eine mögliche Tätlichkeit, rechtliche Fallstricke ergeben sich bloss aufgrund des von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise angenommenen offensichtlichen Rechtfertigungsgrunds. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘803.35 (Honorar CHF 2‘500.00 [= 10 Stunden], Auslagen CHF 102.90, MWST 7.7%) auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. November 2019 (BM 19 40016) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von 2‘803.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 11. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8