Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Der Beschuldigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Beschwerdeführer.