Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch in seiner Replik. Mit Blick auf die scheinbar durch den Beschwerdeführer geduldete Fortsetzung der Arbeit durch den Beschuldigten fehlen konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte sich tatsächlich ohne Willen des Beschwerdeführers auf dessen Areal befand bzw. er diesbezüglich vorsätzlich handelte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen völlig unklar sind. Mangels hinreichendem Tatverdacht bestanden weder für die Eröffnung der Strafuntersuchung noch für weitere Ermittlungshandlungen Raum. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.