Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nach wie vor im Besitz der Schlüssel zu den Geschäfts- und Büroräumlichkeiten war. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, er habe den Beschuldigten vor der Tat aufgefordert, den Schlüssel zurückzugeben. Er sagte bei der Polizei allerdings auch aus, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, die Schlüssel abzugeben, aber dass sich der Beschuldigte in der Folge weiterhin um die geschäftlichen Belange gekümmert habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2018, S. 3, Z. 98). Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch in seiner Replik.