Es stellen sich in erster Linie zahlreiche zivilrechtliche Fragen. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammenfassung seiner «voraussichtlichen Forderungen, substantiierte Auflistung» bestätigt, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. An dieser Auffassung ändern auch die Vorbringen in der Replik nichts. Wie bereits dargelegt, führt die Präzisierung des Sachverhaltes nicht zu einem anderen Ergebnis.