4 sig. Gleiches gilt für die Beschlagnahme des Computers des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht substantiiert vor, inwiefern F.________, G.________ und H.________ ihn an der Beweiserbringung hinderten bzw. relevante Hinweise bei ihnen zu finden wären. Letztlich handelt es sich auch in diesem Zusammenhang um Mutmassungen. Ein strafbares Verhalten wird nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet ist, Parteibefragungen durchzuführen.