Der Beschwerdeführer kann betreffend die zu edierenden Unterlagen (Fahrzeugausweise, Verkaufsquittungen) denn auch nur sehr vage und allgemeine Angaben machen. So bringt er vor, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Besitz von «etwelchen» Unterlagen und Beweisen sein müsse. Möglicherweise seien diese bei Dritten deponiert. «Sinngemäss» der Fahrzeuge, welche weggeräumt und sich möglicherweise an einem unbekannten Standort befänden oder bereits in der Zwischenzeit verkauft worden seien (Beschwerde, S. 4).