Weiterhin gehe es darum abzuklären, wie die Eigentumsverhältnisse seien (Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2018, S. 4 N. 124 ff.). Es ist aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diese zivilrechtlichen Abklärungen zu treffen, um herauszufinden, ob überhaupt ein strafbares Verhalten in Betracht kommt. Ohne Anfangsverdacht ist sie nicht verpflichtet, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Art. 7 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer kann betreffend die zu edierenden Unterlagen (Fahrzeugausweise, Verkaufsquittungen) denn auch nur sehr vage und allgemeine Angaben machen.