Der Beschwerdeführer äussert in diesem Zusammenhang nur Vermutungen. Bei dieser Ausgangslage begründen die Anzeige sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keinen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Diebstahls oder einer Veruntreuung. Der Beschwerdeführer sagte selber aus, dass eine Schwierigkeit betreffend dieser Fahrzeuge darin bestehen dürfte abzuklären, wer die Verfügungsgewalt darüber gehabt habe, da es sich um anvertrautes Gut gehandelt habe. Weiterhin gehe es darum abzuklären, wie die Eigentumsverhältnisse seien (Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2018, S. 4 N. 124 ff.).