Fahrzeuge, die seiner Firma bzw. ihm sowie dem Beschuldigten kommissarisch übergeben worden seien und im Eigentum Dritter stünden sowie Fahrzeuge, die im Auftrag und auf Namen der Firma durch den Beschuldigten mit dessen finanziellen Mitteln oder ihn (den Beschwerdeführer) mit seinen finanziellen Mitteln erworben worden seien. Damit bleibt es aber nach wie vor völlig unklar, welche Fahrzeuge angeblich vom Verkaufsareal entfernt worden sein sollen und insbesondere, ob sie überhaupt im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens stehen bzw. anvertraut waren. Der Beschwerdeführer äussert in diesem Zusammenhang nur Vermutungen.